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172 Einzelfallgeschichten gefunden.

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Neue Einzelfallgeschichte

22.09.2012

Problem: Betreuung Kiga
Art der Beeinträchtigung: Körperliche Beeinträchtigung,Sonstige
Pflegestufe:
Antworten: 7
Lösung: Keine Rückmeldung

Ich habe eine vierjährige Tochter, die nach e...

Ich habe eine vierjährige Tochter, die nach einem Schlaganfall -5 Tage nach der Geburt- an einer spastischen Hemiparese und Entwicklungsverzögerung leidet.
Insgesamt muss man sagen, kompensiert sie ihre Schwächen irrsinnig gut, sodass es uns möglich war/ist, sie als „normales“ Kind in einem Kindergarten unterzubringen.
Leider hat sich jedoch zu der körperlichen Beeinträchtigung noch eine Epilepsie hinzugesellt, welche  in erster Linie durch Fieberkrämpfe den Alltag/Betreuungsmöglichkeiten einschränken – die weiteren Anfälle waren bis dato „nur“ fokale Anfälle, die immer erst nach dem abendlichen Einschlafen aufgetreten sind und medikamentös zumindest momentan unter Kontrolle sind.
Trotzdem ist es für uns wichtig, dass für unsere Tochter ein fiebersenkendes Medikament sowie ein Notfallsmedikament zur Krampfdurchbrechung im Falle eines generalisierten Krampfanfalls immer zur Hand ist – so auch im Kindergarten.
Hier beginnen aber die Probleme, da das Personal ja nicht befugt ist, Medikamente – auch nicht im Notfall -  zu verabreichen.
Es wird jetzt schon seit 2 Jahren diskutiert, wie wir das Problem lösen können – glücklicher Weise ist bis jetzt im KG kein Anfall passiert, Medikamente wären dort deponiert, was aber im Notfall passieren würde…das Personal ist sehr eingeschüchtert, da es offiziell nicht die Befugnis hat, die Medikamente zu verabreichen.
Von Seiten des Kindergartens hieß es jetzt, wenn ein Arzt das Personal diesbezüglich einschult, dann ist die Verabreichung der notwendigen Medikamente möglich.
Hier tritt aber das Problem auf, dass die meine Tochter behandelnden Ärzte für so eine Einschulung des Personals aus Kapazitätsgründen und vermutlich Kostengründen nicht zur Verfügung stehen.
Nun meine Frage: Gibt es denn Ärzte, die sich dieser Problematik annehmen und die man für solche Einschulungen (gegen Entgelt) engagieren kann?
Hat jemand damit Erfahrung?
Mein „Glück“ ist nun, dass ich selbst Ärztin in Ausbildung bin und diese Einschulung für mein eigenes Kind nach Diskussionen auch selbst übernehmen darf….(war nicht ganz gewiss, da ich in Ausbildung bin und noch keine eigenständige Berufsberechtigung habe….)
Wie machen das andere Betroffene ?
Wäre um jedes Feedback dankbar, denn ich denke, dass das ein großes, noch nicht gut kontrolliertes Problem für viele Betroffene darstellt!
Danke!

Lösungsvorschlag 231

Liebe Mami,

ich würde mich mit MOKI in Verbindung setzen :-)

Liebe Grüße

Christa M. Egger

Lösungsvorschlag 237

eine Turnusärztin darf Verwandte behandeln, sofern die damit einverstanden sind. somit kann sie sich als behandelnde Ärztin ihres Kindes deklarieren und die Kindergärtnerinnen einschulen. Dr Sabine Badelt

Lösungsvorschlag 238

Der Fall  ist gesetzlich klar geregelt:
die Einschulung darf nur der behandelnde(Fach)-Arzt übernehmen, er hat dann auch die Haftung.
In der Praxis kann das fallweise schwierig sein - 
es gibt anscheinend gerade auch einen aktuellen Erlass  - hab nur mündlich davon gehört, und noch keine Zeit zum Recherchieren gehabt.
Mein Rat:
1) ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt/Ärztin mit der Bitte um Einschulung des Teams -
2) Recherche der aktuellen Erlässe aus dem BMUKK/BMG
falls Problem, Anruf bei mir

dr lilly damm

Lösungsvorschlag 239

ich konnte mein Problem bezügl. der Einschulung des Kindergartenpersonals nun zumindest für Erste selbst lösen, die Stiftung ist nach Telefonat mit der KG-Leiterin einverstanden, dass ich die Einschulung des Personals selbst übernehme....
Habe meine Geschichte trotzdem gepostet, vielleicht finden wir Lösungen für andere Betroffene, die keine Mediziner in der Familie haben.
Momentan bin ich ja noch (etwas länger...;-)) in Ausbildung, aber wenn ich mein ius practicandi hab, bin ich durchaus bereit anderen Familien, wenn es mir möglich ist, in solchen Situationen, zu helfen, da ich weiß, wie mühsam das ist.
Bin gespannt, ob Rückmeldungen kommen, ansonsten würde ich gerne mit Ihnen in Kontakt bleiben,

Lösungsvorschlag 243

Der Fall  ist gesetzlich klar geregelt:
die Einschulung darf nur der behandelnde(Fach)-Arzt übernehmen, er hat dann auch die Haftung.
In der Praxis kann das fallweise schwierig sein - 
es gibt anscheinend gerade auch einen aktuellen Erlass  - hab nur mündlich davon gehört, und noch keine Zeit zum Recherchieren gehabt.
Mein Rat:
1) ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt/Ärztin mit der Bitte um Einschulung des Teams -
2) Recherche der aktuellen Erlässe aus dem BMUKK/BMG
falls Problem, Anruf bei mir.
lg lilly damm

Lösungsvorschlag 245

Liebe Frau Promussas,

ich konnte mein Problem bezügl. der Einschulung des Kindergartenpersonals nun zumindest für Erste selbst lösen, die Stiftung ist nach Telefonat mit der KG-Leiterin einverstanden, dass ich die Einschulung des Personals selbst übernehme....
Habe meine Geschichte trotzdem gepostet, vielleicht finden wir Lösungen für andere Betroffene, die keine Mediziner in der Familie haben.
Momentan bin ich ja noch (etwas länger...;-)) in Ausbildung, aber wenn ich mein ius practicandi hab, bin ich durchaus bereit anderen Familien, wenn es mir möglich ist, in solchen Situationen, zu helfen, da ich weiß, wie mühsam das ist.
Bin gespannt, ob Rückmeldungen kommen, ansonsten würde ich gerne mit Ihnen in Kontakt bleiben,

LG
Rebecca Chalupecky

Lösungsvorschlag 247

Ich habe diese Nachricht einem sehr netten Kollegen weitergeleitet - nun zur Antwort!

MFG Dr. Alexandra Supper

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Prinzipiell wäre es von Vorteil, wenn die Betreuungspersonen den sog. UBV (Unterstützung bei der Basisversorgung) Kurs machen würden. (siehe sob:
http://www.sob.caritas-wien.at/ausbildung/modul-ubv/
damit wären alle rechtlichen Probleme gelöst.
Jetzt ist es in diesem Fall ja nicht wahrscheinlich, dass eine Kindergartenmitarbeiterin diesen Kurs besuchen wird.
Es gibt aber noch eine 2. Möglichkeit, die in diesem Brief schon angeklungen ist:
Sie ist im Ärztegesetz beschrieben:

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an.

1.
Angehörige des Patienten,
2.
Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
3.
Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.

Das bedeutet, dass ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (ius practicandi!!!) die Tätigkeit einem Laien übertragen kann. (ausführliche Dokumentation).

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