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172 Einzelfallgeschichten gefunden.

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Neue Einzelfallgeschichte

18.04.2019

Problem: Sonstiges
Art der Beeinträchtigung: Wahrnehmungsstörungen
Pflegestufe: Keine Angabe
Antworten: 4
Lösung: Keine Rückmeldung

Liebe alle, vielleicht hat wer einen rat für mic...

Liebe alle, vielleicht hat wer einen rat für mich oder kann mir IHRE/seine Erfahrungen zu diesem Thema mitteilen: Es geht um die Familienbeihilfe für über 18jährige, in dem Fall um meinen Sohn, der eine Ausbildung beim Roten Kreuz macht, also NICHT Lehre oder Studium, wie vom Familienlastenausgelichsgesetzt als Voraussetzung verlangt. DAS ist aber nicht das eigentliche Problem bzw. habe ich diesbzgl. schon erreicht, dass wenigstens für 3 Monate (nov. 18 bis inkl. jan 2019) die Ausbildung zum Rettungssanitätter anerkannt wurde. In dieser Zeit war mein Sohn aber zwei Wochen krank, konnte daher die ausbldung nicht abschliessen und muss mehrere Module nachholen. Diese kann er NUR in einem Kurs nachholen, welcher an den Wochenenden stattfindet (sagt ER). DAHER hat das Finanzamt nun den Antrag auf Familienbeihilfe ABGELEHNT. Und das, OBWOHL erst im Januar 2019 eine Beeinträchtigung von 50% zum wiederholten Male vom Sozialmed. Kontrollarzt festgestellt wurde (d.h.: NIEMAND weiss, ob mein sohn wirklich irgendwann seinen lebensunterhalt wird selbständig verdienen können. Immerhin: eine eigene wohnung hat er schon und er ist schon recht selbständig). Das Finanzamt Wien argumentiert: Die Ausbildung nimmt nicht die volle Zeit in Anspruch, da die Kurse nur an Wochenenden stattfinden. Dies mit dem Hinweis verbunden, daß die Familienbeihilfeanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. UND das FA INTERPRETIERT dies so: Das sei dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. DA mein sohn an einem WE-Kurs teilnimmt, schließt also das FA, das sei nicht zielstrebig... Mein Sohn meint dazu: - Er betreibe seine Ausbildung beim RK SEHR zielstrebig und SEHR ERNSTHAFT! (er ärgert sich sehr, dass dies bezweifelt wird vom FA). - Er war im JAhr 2018 mehrfach krank und muss daher Module nachholen, dies gehe NUr in diesem WE-Kurs. - Es gebe zwar auch einen Vollzeit-Kurs, den er jedoch nicht belegen könne, da er die meisten dortigen Module schon absolviert habe und er diejenigen, die ihm fehlen, nur im we-Kurs absolvieren kann. Weshalb genau dieser WE-Kurs derjenige sei, der ZIELFÜHREND sei. Die Krankmeldungen von 2018 hat er leider inzwischen entsorgt, weil er sie für erledigt gehalten hatte. Evtl.liegen sie noch beim RK irgendwo. FRAGE: WAS kann ich tun, und insbesondere: WIE kann ich gesetzeskonform ARGUMENTIEREN, dass dies sehr wohl eine zielstrebige Ausbildung sei? Und wie evtl. noch, um die Familienbeihilfe doch noch zu bekommen?

Lösungsvorschlag 679

Liebe Mama, das ist leider kein Einzelfall Ich vernetze Feen mit der SHG enthindert, da gibt es viel expertise dazu! !

Lösungsvorschlag 680

Da hier steht, dass schon eine Beeinträchtigung von 50% festgestellt wurde empfehle ich einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe zu stellen, die wird gewährt, wenn entweder eine Behinderung im Ausmaß von 50% vorliegt oder der Betroffene voraussichtlich in den nächsten 3 Jahren nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Antrag führt zu einer neuerlichen Begutachtung beim Sozialministeriumservice im Auftrag des Finanzamtes. Antrag auf erhöhte FB ist nur bis zum 21. Lebensjahr möglich.

Lösungsvorschlag 681

Ich kann dir nur empfehlen persönlich dort vorzusprechen und deinen Fall zu schildern. Bin zwar bei einem anderen FA, doch im Gespräch statt Briefverkehr ging da vieles was zuvor abgelehnt wurde. Die Krankmeldungen sind für das FA einsehbar, wenn du die für deine Unterlagen brauchst, bekommst du eine Übersicht für das ganze Jahr von der zuständigen Krankenkasse. Alles Gute damit es noch klappt! liebe Grüße Elisabeth

Lösungsvorschlag 682

Dies ist ein Auszug eines Erkenntnis des VwGH zum Thema, der vielleicht hilfreich ist, auch wenn es hier um die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides geht. Die rechtliche Argumentation stützt sich grundsätzlich auf die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die im Einzelfall zu überprüfen ist. Ich würde auch empfehlen, allenfalls sämtliche Daten betreffend die Krankenstände von der WGKK einzuholen und die Argumentation Ihres Sohnes hinsichtlich der Zielstrebigkeit der Ausbildungsverfolgung wenn möglich auch von der Ausbildungsbehörde untermauern zu lassen, indem diese bestätigt, dass die Absolvierung der nachzuholenden Module an den Wochenendkursen im konkreten Fall sinnvoll und zielführend ist. Alles Gute! Kathrin VwGH 30.03.2017 Ra 2017/16/0030 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, Ro 2015/16/0005, mwN). Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Vorheriger SuchbegriffAusbildungNächster Suchbegriff berufsbegleitend organisiert ist. Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. das Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0013 = Slg. 8751/F). 7 Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Beweisergebnissen über das Bachelor-Studium der Tochter sowie des ab 1. April 2014 eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses, jedoch des auch ab dem Sommersemester 2014 vorliegenden weiteren Studienerfolges, die von der Amtsrevision nicht in Zweifel gezogen werden, gelangte das Gericht "im Rahmen der freien Beweiswürdigung" zur Annahme, dass die Ausbildung auch während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume einen im Sinn der zitierten Rechtsprechung entsprechend hohen zeitlichen Gesamtaufwand gebunden hat, um damit letztlich auch den quantitativen Erfordernissen für eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu entsprechen. An Hand dessen traf das Gericht sodann die einzelfallbezogene Schlussfolgerung, dass das von der Tochter absolvierte Studium eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfülle. 8 Weder die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Revisionsfall hinausginge.
18.04.2019

Liebe alle, vie...

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11.04.2019

Hallo ich komme ...

...mit einen Problem. Mein Junge ist 8 Jahre alt und Frühkindlicher Autist. Er geht momentan auf eine normale Real vs und hat einen Schulasssitenten, der f&uu...

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08.04.2019

Frau M. ist in K...

...arenz und alleinerziehend mit einem kleinen Kind. Es wird von verschiedenen Stellen keine Hilfe angeboten. Für eine 24Stunden Hilfe gibt es keinen eigenen Raum...

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